Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 11.10.2019 - 2 S 2258/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,36780
VGH Baden-Württemberg, 11.10.2019 - 2 S 2258/19 (https://dejure.org/2019,36780)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.10.2019 - 2 S 2258/19 (https://dejure.org/2019,36780)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Oktober 2019 - 2 S 2258/19 (https://dejure.org/2019,36780)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,36780) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 ; GKG § 68 Abs. 1
    Beschwerde; Feststellungsklage; Rundfunkbeitrag; Streitwertfestsetzung; Wiederkehrende Leistung

  • rechtsportal.de

    GKG § 52 ; GKG § 68 Abs. 1
    Festsetzung des Streitwerts für eine Klage bzgl. des Nichtbestehens ein Rundfunkbeitragsverhältnisses im privaten Bereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2017 - 2 S 1446/17

    Streitwertbeschwerde und Vertretungszwang

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2019 - 2 S 2258/19
    Danach ist für den Klageantrag Ziffer 1, mit dem der Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden vom 04.10.2013, 03.01.2014, 02.12.2016 und 02.01.2017 für unzulässig zu erklären, in Anlehnung an Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 ¼ des Streitwertes der Hauptsache anzusetzen, also ¼ der im Vollstreckungsersuchen der Beklagten bezifferten Gesamtforderung von 725, 39 EUR und damit ein Betrag vom 181, 35 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2017 - 2 S 1446/17 - juris Rn. 5 ff.).

    Mit der erhobenen Klage auf Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, begehrt der Kläger der Sache nach nichts anderes als eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für unbestimmte Zeit, weshalb die Feststellungsklage in Anlehnung an Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs ebenso zu bewerten ist wie eine auf eine Befreiung gerichtete Verpflichtungsklage (a.A. noch Senat, Beschluss vom 04.08.2017 - 2 S 1446/17 - juris Rn. 7; Beschluss vom 17.01.2018 - 2 S 2791/17 -, wonach in Fällen erhobener Feststellungsklagen § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung gelangen sollte).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2009 - 2 S 2401/08

    Streitwert bei Verfahren wegen Studiengebühren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2019 - 2 S 2258/19
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert in Anlehnung an Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs zu bestimmen, wenn eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich für unbestimmte Zeit begehrt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 06.06.2018 - 2 S 788/18 - vgl. zur Befreiung von der Studiengebührenpflicht VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2009 - 2 S 2401/08 - juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2018 - 2 S 813/17
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2019 - 2 S 2258/19
    Anders als bei den Rundfunkbeiträgen im gewerblichen Bereich, bei denen Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19.02.2018 - 2 S 813/17 - mwN), handelt es sich bei den Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich um wiederkehrende Leistungen, also um Leistungen, die auf einem einheitlichen Rechtsverhältnis beruhen und in bestimmten zeitlichen Abständen wiederkehrend und in gleichbleibender oder nahezu gleichbleibender Höhe fällig werden (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 42 GKG Rn. 1; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 9 Rn. 3; Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 9 Rn. 3; Wendtland in Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.07.2019, § 9 Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2022 - 3 R 689/21

    Zweitwohnungssteuer; Streitwertbemessung

    Wiederkehrende Leistungen sind solche, die auf einem einheitlichen Rechtsverhältnis beruhen und in bestimmten zeitlichen Abständen wiederkehrend und in gleichbleibender oder nahezu gleichbleibender Höhe fällig werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 2 S 2258/19 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 9 Rn. 3 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht